AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen DiZ-PiX Bildermacher

Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von DiZ-PiX Bildermacher oder dessen Vertreter oder dessen Assistenz durchgeführten Aufträge, Lieferungen und Leistungen.

Die AGB gelten als vereinbart nach Erhalt und Annahme der Auftragserteilung. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dies schriftlich innerhalb von drei Werktagen zu erklären.

Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

Die AGB gelten ebenso für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen, insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie durch DiZ-PiX Bildermacher schriftlich anerkannt wurden.

Angebote, Leistungen und Auftragsabwicklung

DiZ-PiX Bildermacher verpflichtet sich, den erteilten Auftrag mit groß möglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

Sämtliche Angebote von DiZ-PiX Bildermacher verstehen sich als freibleibend und unverbindlich.

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Angebot oder Vertrag und dessen Anlagen.

Im Rahmen des Auftrags besteht für DiZ-PiX Bildermacher Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Dies gilt u.a. für die Bildsprache, den Aufnahmeorten sowie angewendeten optischen und technischen fotografischen Mitteln.

Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anweisungen trifft, ist DiZ-PiX Bildermacher hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Die Ausführung des Auftrags können von Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden. Sofern dies geschieht werden Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des Auftragsgebers.

Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

Mängelrügen, müssen schriftlich innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe des Werks eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

Veränderungen des von DiZ-PiX Bildermacher zur Verfügung gestellten Bildmaterials und Werke durch Foto-Composing, Foto-Montage oder durch sonstige elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen Werks sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Fotografen zulässig.

Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung der vereinbarten Leistungen, nicht ein bestimmter Erfolg, es sein denn, im Einzelfall wurde ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart.

DiZ-PiX Bildermacher muss nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines Auftrags nicht akzeptieren.

Über den Umfang der Nutzung der Fotos durch den Kunden steht DiZ-PiX Bildermacher ein Auskunftsanspruch zu.

Eine Haftung für den Versand wird von DiZ-PiX Bildermacher ausgeschlossen.

Urheberrechte, Nutzungsrechte und Persönlichkeitsrechte

Jeder DiZ-PiX Bildermacher erteilter Auftrag in der Definition eines Werkvertrags ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.

Alle Werke, die dem Urhebergesetz nach § 2 UrhG zugehörig sind, unterliegen auch als Teilleistungen eines Gesamtprojekts, dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

DiZ-PiX Bildermacher überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart wird nur das einfache Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung übertragen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. DiZ-PiX Bildermacher bleibt in jedem Fall, auch wenn der Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte bekommt, berechtigt, die Werke und Fotos im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig. Wiederholungen oder Mehrfachnutzungen bedürfen der Einwilligung von DiZ-PiX Bildermacher, soweit dies im Angebot nicht anderweitig beschrieben ist.

Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Eigentumsrechte werden nicht übertragen und verbleiben bei DiZ-PiX Bildermacher. Die Auftraggeber treten hierfür vom Recht am eigenen Bild ab.

Der Auftragsgeber ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung von DiZ-PiX Bildermacher, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.

Das Nutzungsrecht wird erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars, vom Auftraggeber an DiZ-PiX Bildermacher, an den Kunden übergeben.

Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen) erfolgten Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterial, ist für jeden Einzelfall mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche. Durch diese Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte erworben.

DiZ-PiX Bildermacher hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und bei Veröffentlichung als Urheber genannt zu werden. Digitale Bilddaten sind so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit diesen elektronisch verknüpft ist und diese Verknüpfung bei Datenübertragung und Wiedergabe jeglicher Art erhalten und damit DiZ-PiX Bildermacher als Urheber eindeutig ersichtlich bleibt.

Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den entstandenen Schaden.

Für Auftraggeber die im Interesse der Öffentlichkeit stehen oder aus sonstigen Gründen die Verwendung des Fotomaterials durch den Fotografen ablehnen, müssen Exklusivrechte und eine Sperrung des Materials gesondert vereinbart werden. Auf das Grundhonorar wird ein Aufschlag von mindestens 50% gerechnet.

Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.

Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.

Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.

Jede hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von DiZ-PiX Bildermacher. Das gilt insbesondere für:

– eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,

– jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,

– die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff.III 3. AGB dient,

– jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf Datenträgern,

– jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),

– die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopys geeignet sind.

Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

Auftragserteilung, Honorar und Zahlungsverzug

Eine Auftragserteilung gilt für beide Vertragsparteien als verbindlich, wenn die Auftragserteilung des Auftragsgebers in schriftlicher Form von DiZ-PiX Bildermacher festgehalten wurde. Mündliche Zusagen des Auftraggebers gelten ebenso wie schriftliche.

Sollte eine Auftragserteilung vom Auftraggeber widerrufen werden, so wird folgende Aufwandsentschädigung berechnet:

bis 8 Wochen des Buchungstermin 50 % des Basishonorars, mindestens jedoch 150€ innerhalb der letzten 8 Wochen des Buchungstermin 90 % des Basishonorars.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DiZ-PiX Bildermacher berechtigt, die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

Kommt der Auftraggeber für mehr als 10 Tage nach Rechnungstermin mit der Bezahlung in Verzug, kann DiZ-PiX Bildermacher das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder jede zugesicherte Leistung einfrieren.

Haftung und Gewährleistung

DiZ-PiX Bildermacher haftet nur für Schäden, die selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. Das gilt auch für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Fotografen resultieren.

DiZ-PiX Bildermacher verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen. Darüber hinaus haftet DiZ-PiX Bildermacher für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

Sofern DiZ-PiX Bildermacher Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von DiZ-PiX Bildermacher. DiZ-PiX Bildermacher haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Hat der Auftraggeber unrichtige oder ungenaue Anweisungen gegeben, so haftet DiZ-PiX Bildermacher nicht für die daraus entstandenen Schäden und Mängel.

Jedwede Haftung durch Datenverlust ist ausgeschlossen. DiZ-PiX Bildermacher haftet nicht für verlorene Daten durch Viren, Trojanische Pferde etc. Eine Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn Arbeitsmaterial wie die Speicherkarte, Computer etc. den Verlust ausgelöst haben.

Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet bei Fristüberschreitung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung der Bilder durch Dritte. Eventuell entstehende Verletzungen von Persönlichkeitsrechten gehen ebenfalls nicht in die Haftung ein. DiZ-PiX Bildermacher geht davon aus, dass die erbrachten Leistungen nicht zu einem solchen Zweck genutzt werden.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet DiZ-PiX Bildermacher nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

Leistungsstörung

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Abordnung, allgemeine Störung der Telekommunikation, Feuer, Wasserschäden etc.) und Krankheiten sowie Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkleistungen, Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat DiZ-PiX Bildermacher nicht zu vertreten und berechtigt DiZ-PiX Bildermacher dahingehend das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. DiZ-PiX Bildermacher wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Krankheit anzeigen. Im Übrigen beschränken sich Ansprüche des Auftraggebers auf eine der Verzögerung angemessene Minderung des vereinbarten Preises oder auf Rücktritt vom Vertrag, wenn die vereinbarte Fertigstellung der Leistung durch die besonderen Umstände für den Auftraggeber keinen Wert hätte, es sein denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die allgemeinen Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon unberührt.

Bei Ausfall eines Termins, welches DiZ-PiX Bildermacher nicht vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten hat (z.B. Krankheit, Verkehrsunfall, Verkehrsstörungen, Umwelteinflüsse etc.), übernimmt der Fotograf keine Haftung für die daraus resultierenden Schäden.

DiZ-PiX Bildermacher ist in jedem Fall zu Teilleistungen berechtigt.

Der Auftraggeber darf DiZ-PiX Bildermacher für die Aufträge nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung der Werke keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

Der Auftraggeber versichert demnach, dass er, an den an die DiZ-PiX Bildermacher übergebenen Vorlagen, das Verbreitungs- sowie Vervielfältigungsrecht besitzt.

Außerdem, dass er bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen besitzt, sowie bei abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst ihm die Rechte durch den Inhaber erteilt wurden.

Der Auftraggeber hat den Fotograf von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhenden Ersatzansprüche Dritter trägt demnach der Auftraggeber. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abwehr dieser Ansprüche auf seine Kosten zu übernehmen und dem Fotograf den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist der Sitz von DiZ-PiX Bildermacher.

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die bestehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Der Gerichtsstand ist Memmingen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.